Kolumbarium-Lieskau e.V.

Satzung der Begräbnisstätte

 

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Allgemeine Vorschriften

1.1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für das Kolumbarium Lieskau (Urnenanlage).
1.2 Zweck
Das Kolumbarium Lieskau wird in Abstimmung/Übereinstimmung mit der Gemeinde Salzatal (Friedhofsträger) vom Verein Kolumbarium Lieskau e. V. (Betreiber) betrieben.

Das Kolumbarium Lieskau dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner oder ehemalige Einwohner der Ortschaft Lieskau waren und deren Wunsch bestand, in der Urnenanlage ihre letzte Ruhestätte zu finden. Dieser Wunsch kann auch erfüllt werden durch den Wunsch der Angehörigen.

Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Betreibers.

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Ordnungsvorschriften und Ordnungswidrigkeiten

2.1 Das Kolumbarium ist während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten für den Besuch geöffnet.
2.2 Der Betreiber kann das Betreten der Urnenanlage aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
2.3.  Jeder hat sich auf der Urnenanlage der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Betreibers sind zu befolgen.
2.4 Kinder unter 10 Jahren dürfen die Urnenanlage nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
2.5 Es ist nicht gestattet,
  a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren,
  b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
  c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in deren Nähe störende Arbeiten auszuführen,
  d) Dienstleistungen oder störende Arbeiten an Sonn- und Feiertagen auszuführen,
  e) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
  f) Druckschriften zu verteilen,
  g) die Urnenanlage zu verunreinigen oder zu beschädigen,
  h) kompostierbare Abfälle (wie Blumen und Kränze) außerhalb der dafür bestimmten Stellen sowie sonstige Abfälle, Restmüll und 
    Wertstoffe (wie z. B. Plaste, Vasen Papier, Glas u. ä.) in der Anlage zu entsorgen,
  i) Blumen, Pflanzen, Sträucher, Steine und dergleichen widerrechtlich zu entfernen,
  j) zu lärmen und zu spielen,
  k) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde. 
2.6 Verstöße gegen diese Vorschriften werden als Ordnungswidrigkeiten zur Anzeige gebracht.

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Dienstleistungserbringer

3.1 Arbeiten auf dem Gelände des Kolumbariums dürfen nur von Dienstleistern erbracht werden, deren Gewerbe oder Beruf Leistungen beinhaltet, welche im Friedhofswesen anfallen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige vergleichbare Tätigkeiten auf Friedhöfen).
3.2 Um eine Kontrolle der Einhaltung der den Dienstleistungserbringern obliegenden Verpflichtungen zu ermöglichen sowie die Erfassung der Gebührenpflichtigen sicherzustellen, ist dem Betreiber die Erbringung von Dienstleistungen auf der Urnenanlage möglichst vor deren Beginn mitzuteilen. Dazu sind zum beabsichtigten Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, spätestens jedoch mit dem Abschluss der Arbeiten, Name und Adresse der Gewerbebetriebes sowie des Auftraggebers, beabsichtigter Termin und Dauer der geplanten bzw. durchgeführten Arbeiten mitzuteilen.
3.3  Den Anordnungen des Betreibers ist Folge zu leisten. Die Ausübung der Tätigkeit auf dem Kolumbariumsgelände kann dem Dienstleistungserbringer durch den Betreiber begrenzt oder unbegrenzt durch Bescheid untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer gegen die Vorschriften dieser Satzung in grober Weise verstößt oder den Anordnungen des Betreibers im Einzel- oder Wiederholungsfall nicht nachkommt.
3.4 Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf der Urnenanlage schuldhaft verursachen.
3.5. Dienstleistungen dürfen auf der Urnenanlage nur während der vom Betreiber festgesetzten Zeiten erbracht werden.
3.6. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf der Urnenanlage nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lageplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf der Urnenanlage keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in der Wasserentnahmestellen der Urnenanlage gereinigt werden.

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Bestattungsvorschriften

4.1 Allgemeines
4.1.1 Bestattungen sind unverzüglich nach Beuurkundung des Sterbefalls bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Bestattungspflichtigen können auf dem Kolumbarium einen Urnenplatz erwerben. Für einen vorher erworbenen Urnenplatz ist das Nutzungsrecht nachzuweisen und ggf. zu verlängern. Nutzungsrecht und Nutzungsdauer werden grundsätzlich nur bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben.
4.1.2 Der Betreiber setzt in Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen auf dem Kolumbarium finden statt
- in den Sommermonaten nach MESZ montags bis freitags von 9 Uhr bis 18 Uhr,
- in den Wintermonaten montags bis freitags von 9 Uhr bis 16 Uhr.
Samstags besteht die Möglichkeit, Bestattungen in der Zeit von 9 Uhr bis 15 Uhr durchzuführen.
An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt.
4.2 Urnenanlage
4.2.1 In der Urnenanlage werden Wahlgrabstätten zur Verfügung gestellt als Urnenwahlgrabstätte für eine Urne oder für zwei Urnen.
4.2.2.1 Wahlgrabstätten sind Urnenkammern im Kolumbarium. Auf Antrag wird dafür ein Nutzungsrecht verliehen. Deren Lage im Kolumbarium wird im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die genannte Wahlgrabstätte möglich.
4.2.2.2 Je Wahlgrabstätte können unter Beachtung der Ruhezeit
  - eine Urne für 15 Jahre,
  - eine Urne für 20 Jahre,
  - zwei Urnen für 15 Jahre,
  - zwei Urnen für 20 Jahre
  beigesetzt werden.
4.2.2.3 Das Nutzungsrecht wird durch Entrichtung der laut Gebührensatzung festgesetzten Gebühr erworben.
4.2.2.4 Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.
4.2.2.5 Schon bei der Verleihung des Nutzngsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzngsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Der Wechsel des Nutzungsrechtes auf eine andere Person sowie Wohnungswechsel des Inhabers sind dem Betreiber schriftlich mitzuteilen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über
  a) auf denüberlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dnn, wenn Kinder aus einer früheren Ehe
    vorhanden sind,
  b) auf die ehlichen, nichtehelichen oder adoptierten Kinder,
  c) auf die Stiefkinder,
  d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  e) auf die Eltern,
  f) auf die vollbürtigen Geschwister,
  g) auf die Stiefgeschwister,
  h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
  Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der /die Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzngsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.
4.2.2.6 Der jeweilige Nutzngsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Punktes 4.2.2.5 übertragen; es bedarf dazu der vorherigen Zustimmung des Betreibers.
4.2.2.7 Jeder rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
4.2.2.8 Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in einer Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und über die Art der Gestaltung der Grabstätte nach den Vorlagen des Betreibers zu entscheiden.
4.2.2.9 Nach Ablauf der Ruhezeit und Erlöschen des Nutzungsrechtes verfügt der Betreiber über die Wahlgrabstätte, sofern das Nutzungsrecht nicht erneuert wird.
4.3 Beisetzung
4.3.1 Urnen dürfen beigesetzt werden in Urnenwahlgrabstätten im Inneren des Gruftgebäudes oder in den dafür hergerichteteten Grabstätten auf dem Freigelände.
Über die Grabstätten wird ein Bestattungsbuch geführt, in dem die im Kolumbarium Beigesetzten verzeichnet werden. Hier wird die Lage der Urnengrabstätte aufgezeichnet.
4.3.2 Gestaltung und Pflege der Grabstätte obliegen dem Betreiber.

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Gestaltung der Grabstätten

5.1 Die Urnengrabstätten sind als Urnenwandkammern gestaltet. Sie sind so an die Umgebung angepasst, dass die Würde des Kolumbariums in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
5.2 Zustimmungserfordernis
Der Antrag zum Beschriften der Urnenkammer ist dem Betreiber anzuzeigen. Im Zusammenwirken zwischen den Beteiligten (insbesondere mit dem vom Betreiber beauftragten Steinmetz) sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole zu vereinbaren.

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Entfernung

6.1 Drei Monate vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes werden die Nutzungsberechtigten informiert, dass die Urnenkammer freigemacht und ggf. wieder vergeben wird.
6.2 Der Nutzungsberechtigte hat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Information lt. Punkt 6.1 die Möglichkeit, das Nutzungsrecht zu verlängern. Geschieht dies nicht, wird die Urnenkammer durch den Betreiber geöffnet und beräumt. Sie kann danach wieder neu vergeben werden.

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Herstellung und Unterhaltung des Kolumbariums

7.1 Die Herstellung und Unterhaltung des Kolumbariums obliegt dem Betreiber.
7.2 Der Betreiber haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Urnenanlage, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ferner ist die Haftung bei Diebstahl und Grabschändung ausgeschlossen.

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Inkrafttreten

  Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Salzatal in Kraft.